NRW
Um die Genehmigungsfähigkeit von Schulraummodellen wie Lerncluster oder offenen Lernlandschaften zu vereinfachen, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Jahr 2020 die Landes-Schulbaurichtlinie überarbeitet. Als Grundlage diente die Studie Brandschutz im Schulbau. Abweichend zu dieser Studie führt die Richtlinie sogenannte Hauptgänge ein, die innerhalb der Lernbereiche als farblich markierter Fluchtweg freigehalten werden müssen. Diese Regelung ist bislang noch nicht in der Praxis hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit überprüft und könnte die flexible Nutzbarkeit der Lernbereiche erheblich einschränken.
Hamburg
In dem von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt – Amt für Bauordnung und Hochbau herausgegebenen Merkblatt: Kompartments in Schulen, Hinweise und Anforderungen von 2015 werden Brandschutzanforderungen für offene Lernbereiche bis 500 m² beschreiben. Für Kompartments dieser Größe wird jedoch eine Brandmeldeanlage gefordert, was eine erhebliche technische Kompensation darstellt.
München
Das Brandschutzkonzept des Münchner Lernhauses basiert auf den Empfehlungen des Arbeitskreises Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz des Deutschen Feuerwehr Verbandes (DFV): Moderne Schulbau- und Unterrichtskonzepte – Empfehlungen zur Sicherstellung der Rettungswege aus Lernbereichen von 2014. Darin wird der in der Muster-Schulbaurichtlinie verwendete Begriff des Unterrichtsraumes auf Lernbereiche bis 400 m² ausgeweitet. »Mehrere Unterrichtsräume, deren zugeordnete Erschließungsbereiche ebenfalls als Unterrichtsflächen genutzt werden, werden nachstehend als Lernbereich bezeichnet. Hierfür wird regelmäßig auch der Begriff Cluster oder Kompartments verwendet. Eine ›ausreichende Sichtbeziehung‹ kann angenommen werden, wenn von einer üblichen Lern- und Arbeitsposition aus eine Brandgefahr und somit eine Verrauchung des Rettungsweges frühzeitig erkannt werden kann. Es ist aufgrund der unterschiedlichen geometrischen Ausführung der Räume und der Lern- und Arbeitspositionen nicht möglich, allgemein gültige Angaben hinsichtlich der erforderlichen Größe der Sichtbeziehungen zu treffen.«